01 July 2020

Schnuppertag, Probearbeit, Praktika

Das müssen Sie jetzt wissen

Um sich die Entscheidung für einen Bewerber leichter zu machen, können Schnuppertage, Probearbeitstage oder auch ein Praktikum hilfreich sein. Was Arbeitgeber über die Unterschiede wissen müssen – und welche rechtlichen Besonderheiten zu beachten sind.

Was wird unter Schnuppertagen verstanden?

Hierbei handelt es sich um ein sogenanntes Einfühlungsverhältnis über eine kurze Dauer, meistens ein oder zwei Tage, bei größeren Unternehmen auch ein paar Tage länger. Es geht nicht um den Austausch von Arbeitsleistung gegen Bezahlung, denn eine Arbeitspflicht besteht für den Bewerber während eines Schnuppertages nicht. Auch hat der Bewerber keinen Anspruch auf Entlohnung. Kulanterweise kann der Arbeitgeber anbieten, Fahrtkosten oder eine Entschädigung für den Zeitaufwand zu zahlen. Beim Schnuppertag geht es allein um ein gegenseitiges Kennenlernen

Der Bewerber sollte daher keine im Betrieb üblichen Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übernehmen und nicht in einen Dienstplan integriert werden. Um einen Bewerber dennoch in der Praxis zu testen, könnte ihn ein Arbeitgeber für eine kurze Zeit unter Mithilfe oder Beobachtung von Mitarbeitern eine Teilaufgabe einer Arbeit erledigen lassen, die üblich ist für die zu besetzende Stelle. Ein Weisungsrecht gegenüber dem Bewerber besteht nicht. Der Bewerber ist außerdem nicht an Arbeitszeiten gebunden. Es muss freigestellt sein, ob und wann er im Betrieb erscheint und wie lange er bleibt.

Was wird unter Probearbeit verstanden?

Unter dem Begriff Probearbeit wird im gegensatz zum Schnuppertag, kein Einfühlungsverhältnis verstanden, sondern dass der Bewerber für einen bestimmten Zeitraum vor Abschluss eines Arbeitsvertrages testweise im Betrieb arbeitet – und zwar gegen Entlohnung. Man könnte eine Probearbeit auch als befristetes Arbeitsverhältnis bezeichnen.

Im Gegensatz zu Schnuppertagen führt der Bewerber auf Anweisung des Arbeitgebers bestimmte betriebliche Arbeiten durch, erscheint zu festen Zeiten, hält Pausenregelungen ein und ist im Dienstplan integriert. Gibt es keine Vereinbarung zur Vergütung, kann der Probearbeiter seinen Anspruch vor Gericht geltend machen. In der Regel wird laut des § 612 BGB "eine den Umständen angemessene Vergütung" bestimmt. 

Ist bei einer Probearbeit ein Vertrag zwischen Arbeitgeber und Bewerber nötig?

Ein schriftlicher Vertrag ist grundsätzlich immer ratsam, auch bei einem Einfühlungsverhältnis. Damit kann der Arbeitgeber nachweisen, was vereinbart worden ist. Bei einem weisungsgebundenen Arbeiten auf Probe, ist ein schriftlicher Vertrag immer ratsam. Es handelt sich schließlich um ein befristetes Arbeitsverhältnis, bei der die Befristung grundsätzlich nur wirksam ist, wenn die Parteien vor Arbeitsantritt einen schriftlichen Arbeitsvertrag abgeschlossen haben. 

Was ist der Unterschied zwischen Probezeit und Probearbeit?

Eine Probezeit findet meistens zu Beginn eines regulären Arbeitsverhältnisses statt. In der maximal auf sechs Monate beschränkten Probezeit kann der Arbeitgeber mit einer verkürzten Frist von zwei Wochen das Arbeitsverhältnis kündigen. Während einer (befristeten) Probearbeit ist hingegen keinerlei formale Kündigung notwendig. Probearbeit könnte man auch als Testphase vor der Probezeit (und vor Abschluss eines längerfristigen Arbeitsvertrages) bezeichnen.

Was ist bei Schnuppertagen und Probearbeit hinsichtlich Versicherungen zu beachten?

Hinsichtlich der Unfallversicherung gilt: Bei Probearbeitsverhältnissen sorgt die zuständige Berufsgenossenschaft für eine Absicherung über die Unfallversicherung. Der Unfallversicherungsschutz bei Einfühlungsverhältnissen beziehungsweisen Schnuppertagen besteht hingegen nur, wenn der Bewerber Leistungsempfänger der Bundesagentur für Arbeit ist und die Schnupperphase auf Veranlassung der Arbeitsagentur durchgeführt wird. Ist das nicht der Fall, sollte geprüft werden, ob der Bewerber anderweitig unfallversichert ist. Ebenso sollte der Schnupperkandidat eine private Haftpflichtversicherung haben, sodass gegebenenfalls von ihm verursachte Schäden im Betrieb abgedeckt sind.

Können Arbeitgeber, um Bewerber zu testen, auch Praktika anbieten?

Generell ist das eine Möglichkeit. Ein Praktikum kann unter Umständen auch ohne Vergütung vereinbart werden. Jedoch sind die Voraussetzungen des § 22 Mindestlohngesetzes einzuhalten. Wenn der Bewerber aber tatsächlich arbeiten muss, es also weniger um einen Lern- oder Kennenlerneffekt geht, ist es kein Praktikum, sondern ein Arbeitsverhältnis. 

Quelle: deutsche-handwerks-zeitung.de 

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